vgl. ausserdem den Verlaufseintrag der Kindesschutzgruppe des H.________ (Spital) [pag. 684], wonach der Beschwerdeführer 1 anlässlich des Gesprächs vom 28. Oktober 2022 geäussert habe, dass er die Beschuldigte 1 in der Nacht geweckt habe und der Beschwerdeführer 2 danach eine Schnappatmung gehabt habe [kursive Hervorhebung beigefügt]). Die Beschuldigte 1 telefonierte zudem um 13:35 Uhr und 15:59 Uhr mit ihrem Vater und schilderte diesem, dass der Beschwerdeführer 2 komisch atme und speichle, woraufhin ihr der Vater mindestens in einem Gespräch geraten hat, die Sanität zu rufen (vgl. Z. 292 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme von L.________ vom 16. November 2022;