Z. 550 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers 1 vom 9. Februar 2023, wonach die Beschuldigte 1 explizit deklariert habe, dass es dem Beschwerdeführer 2 nicht gutgegangen sei und sie festgestellt habe, dass bei ihm etwas nicht in Ordnung gewesen sei). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers 1 will dieser die Beschuldigte 1 offenbar auch über die auffällige Atmung des Beschwerdeführers 2 in der Nacht informiert haben (vgl. Z. 458 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers 1 vom 29. November 2022; vgl. ausserdem den Verlaufseintrag der Kindesschutzgruppe des H.________ (Spital) [pag.