Für ein Wissen um die Aussergewöhnlichkeit der Situation spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 und die Beschuldigte 1 am 27. Oktober 2022 entgegen dem üblichen Kommunikationsmuster vermehrt miteinander telefoniert haben und hierbei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 2 wiederholt Thema war (vgl. etwa Z. 760 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme der Beschuldigten 1 vom 1. Dezember 2022, wonach sie anlässlich der Telefongespräche vom Beschwerdeführer 1 habe wissen wollen, was in der Nacht passiert sei [wegen dem Schrei]; Z. 775 ff.