Dies deutet darauf hin, dass die Beschuldigte 1 erkannt hatte, dass die Situation des Beschwerdeführers 2 aussergewöhnlich war, zumal sich ansonsten die Frage, ob sie mit dem Kind ins Spital gehen soll, erst gar nicht gestellt hätte. Für ein Wissen um die Aussergewöhnlichkeit der Situation spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 und die Beschuldigte 1 am 27. Oktober 2022 entgegen dem üblichen Kommunikationsmuster vermehrt miteinander telefoniert haben und hierbei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 2 wiederholt Thema war (vgl. etwa Z. 760 ff.