655), und sich insbesondere auch bereits vor dem Krampfen des Beschwerdeführers 2 am Nachmittag des 27. Oktober 2022 überlegte, mit diesem ins Spital zu gehen. Dies deutet darauf hin, dass die Beschuldigte 1 erkannt hatte, dass die Situation des Beschwerdeführers 2 aussergewöhnlich war, zumal sich ansonsten die Frage, ob sie mit dem Kind ins Spital gehen soll, erst gar nicht gestellt hätte.