Ich habe zudem eine grosse Phobie vor Spritzen und Nadeln. Aus diesen Aussagen der Beschuldigten 1 erhellt, dass sie das Verhalten des Beschwerdeführers 2 am 27. Oktober 2022 als nicht normal erachtete, Schnappatmungen beim Beschwerdeführer 2 feststellte, was gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 19. Juni 2023 für einen medizinischen Laien als ernstes Symptom zu erkennen ist (pag. 655), und sich insbesondere auch bereits vor dem Krampfen des Beschwerdeführers 2 am Nachmittag des 27. Oktober 2022 überlegte, mit diesem ins Spital zu gehen.