des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Beschuldigten 1 vom 15. Dezember 2022 betreffend die festgestellte, abnormale Atmung des Beschwerdeführers 2). Die Beschuldigte 1 thematisierte auch bereits anlässlich der ersten delegierten Einvernahme vom 8. November 2022, dass sie ins Spital habe gehen wollen, als der Beschwerdeführer 2 am Nachmittag zu krampfen begonnen habe. Sie hätten dann aber zugewartet, weil es nicht mehr lange gedauert habe, bis der Termin mit der Hebamme bei ihnen zu Hause gewesen sei (Z. 51 ff. und 489 ff. des Protokolls).