13 2022 sagte sie auf Vorhalt der Aussagen der Hebamme J.________ aus, dass der Beschwerdeführer 2 zwischendurch ein paar Mal eine Schnappatmung gehabt habe. Sie habe dies in der Mittagszeit bemerkt. Die Schnappatmungen seien in einem Abstand von einer oder zwei Stunden erfolgt (Z. 681 ff. des Protokolls; vgl. auch Z. 261 ff. und 322 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Beschuldigten 1 vom 15. Dezember 2022 betreffend die festgestellte, abnormale Atmung des Beschwerdeführers 2).