Gleichermassen ist auch der subjektive Tatbestand nicht von vornherein klar zu verneinen. Der Beschuldigten 1 wurde gemäss dem Erziehungsfähigkeitsgutachten des zebt vom 1. Juni 2023 attestiert, dass sie die Feinzeichen des Beschwerdeführers 2 nicht lesen könne und ihr kognitives Potenzial im unterdurchschnittlichen Bereich angesiedelt sei (pag. 955, 959, 972, 988).