Diese Äusserungen bezogen sich offenbar einzig auf den Zeitpunkt des Eintritts des Hirnödems und nicht auf die Frage, ob aufgrund des Zuwartens durch die Beschuldigte 1 weitergehende, schwerwiegende Hirnschädigungen beim Beschwerdeführer 2 eingetreten sind resp. ob solche hätten vermieden werden können, wenn diese den Beschwerdeführer 2 zu einem deutlich früheren Zeitpunkt am 27. Oktober 2022 zum Arzt gebracht oder den Notarzt avisiert hätte. Gleichermassen ist auch der subjektive Tatbestand nicht von vornherein klar zu verneinen.