Soweit im Gutachten des IRM festgehalten worden ist, dass wegen der Komplexität der beschriebenen Entwicklung eines Hirnödems sich über dessen Ausmass nicht verlässlich auf den Schädigungszeitpunkt rückschliessen lasse (pag. 659), kann gestützt darauf nicht ohne weiteres eine hypothetische Kausalität verneint werden. Diese Äusserungen bezogen sich offenbar einzig auf den Zeitpunkt des Eintritts des Hirnödems und nicht auf die Frage, ob aufgrund des Zuwartens durch die Beschuldigte 1 weitergehende, schwerwiegende Hirnschädigungen beim Beschwerdeführer 2 eingetreten sind resp.