Daraus ist zu schliessen, dass es durchaus möglich erscheint, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 2 durch das Zuwarten mit dem Zukommenlassen ärztlicher Hilfe weiter verschlechtert haben könnte und deshalb weitergehende, schwerwiegende Schädigungen eingetreten sind, welche nicht eingetreten wären, hätte der Beschwerdeführer 2 frühere medizinische Hilfe erhalten. Soweit im Gutachten des IRM festgehalten worden ist, dass wegen der Komplexität der beschriebenen Entwicklung eines Hirnödems sich über dessen Ausmass nicht verlässlich auf den Schädigungszeitpunkt rückschliessen lasse (pag.