12 27. Oktober 2022 die Betreuung des Beschwerdeführers 2 übernommen hatte (ab ca. 03:00 Uhr), in einer konkreten Gefahrenlage befand. Dass vorliegend von vornherein die hypothetische Kausalität zu verneinen und der subjektive Tatbestand nicht erfüllt ist, kann bei der gegenwärtigen Sachlage entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft nicht mit einer derartigen Klarheit angenommen werden, als dass ein Freispruch wahrscheinlicher erschiene als eine Verurteilung resp. eine Verurteilung geradezu ausgeschlossen ist.