ist diese Auffassung nicht offensichtlich von der Hand zu weisen. Es stellt sich mithin die Frage, ob sich die Beschuldigte 1 der schweren Körperverletzung durch Unterlassen nach Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 StGB schuldig gemacht haben könnte, indem sie am Morgen/Nachmittag des 27. Oktober 2022 bis zum Eintreffen der Hebamme um 16:10 Uhr untätig geblieben ist und dem Beschwerdeführer 2 keine medizinische Hilfe hat zukommen lassen. Insoweit ist unbestritten, dass die Beschuldigte 1 als betreuende Mutter gegenüber dem Beschwerdeführer 2 eine Garantenstellung innehatte und sich der Beschwerdeführer 2 in der Zeit, als die Beschuldigte 1 am