4.4 Vom Beschwerdeführer 2 wurde bezüglich die Beschuldigte 1 allerdings zu Recht ausgeführt, dass eine schwere Körperverletzung nicht nur durch ein aktives Tun, sondern auch durch ein Unterlassen begangen werden kann. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung des Beschwerdeführers 2, dass gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen zwischen den Primärverletzungen, die durch ein Schütteln entstanden sind, sowie den Sekundärverletzungen, die Folge des epileptischen Anfalls sind, zu unterscheiden ist.