Angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers 1 sowie der rechtsmedizinischen Beurteilung erscheint es nach dem Gesagten korrekt, dass die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, gegen den Beschwerdeführer 1 Anklage wegen schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers 2 zu erheben (vgl. denn auch S. 21 des rechtsmedizinischen Gutachtens [pag. 654], wonach alternative Erklärungsmöglichkeiten für die Trias [Unterblutungen der harten Hirnhaut, Netzhautblutungen, neurologische Ausfälle] als Kardinalsymptom des Schütteltraumas im Rahmen der umfassenden klinischen Abklärungen beim Beschwerdeführer 2 nicht gefunden worden seien).