von der Kindeschutzgruppe des H.________ (Spital) zusätzlich dahingehend geäussert haben soll, dass der Beschwerdeführer 2 in der Nacht die Augen komisch verdreht habe und ihm dabei der Gedanke an einen eventuellen Herzinfarkt durch den Kopf gegangen sei). Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 19. Juni 2023 ist die vom Beschwerdeführer 1 eingeräumte Bewegungsweise (gemeint ist die mit der Puppe vorgezeigte Vor- und Zurückbewegung ohne Absicherung des Kopfes) – ohne Dar-