An der delegierten Einvernahme vom 9. Februar 2023 räumte der Beschwerdeführer 1 auf Vorhalt ein, dass die von ihm beschriebenen Bewegungen (heftige «Wipp-Bewegung», Halten des Beschwerdeführers 2 vor sich mit Vor- und Rückbewegungen) zu den Verletzungen des Beschwerdeführers 2 beigetragen hätten. Nach seiner Ansicht habe er diese aber «wahrscheinlich» nicht zu 100 % ausgelöst. Auf die Frage, ob er sich im Klaren sei, dass er mitverantwortlich für die Verletzungen des Beschwerdeführers 2 sei, hielt er fest: Ich habe sicher auch etwas damit beigetragen. Wie gesagt, mir ist klar, dass ich in gewissen Ausführungen nicht korrekt gehandelt habe.