des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 8. November 2022; «ruckartiges Wippen» nach vorne und hinten während drei bis vier Sekunden) passe zum Wippen von ihm am Morgen des 27. Oktober 2022, bevor er zur Arbeit gegangen sei (Z. 169 ff., 216 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Dezember 2022). An der delegierten Einvernahme vom 9. Februar 2023 räumte der Beschwerdeführer 1 auf Vorhalt ein, dass die von ihm beschriebenen Bewegungen (heftige «Wipp-Bewegung», Halten des Beschwerdeführers 2 vor sich mit Vor- und Rückbewegungen) zu den Verletzungen des Beschwerdeführers 2 beigetragen hätten.