des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers 1 vom 8. November 2022). Anlässlich der späteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Dezember 2022 gab der Beschwerdeführer 1 erstmals und von sich aus darüber hinaus zu Protokoll, dass er den Beschwerdeführer 2 auch in der Nacht vom 26./27. Oktober 2022 nach vorne und zurückgewippt habe. Er sei dabei so vorgegangen, wie er dies während der Einvernahme vom 29. November 2022 vorgezeigt habe. Die von ihm anlässlich der ersten delegierten Einvernahme vom 8. November 2022 geschilderte Beschreibung des Wippens (Z. 465 ff., 516 ff., 839 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 8. November 2022;