10 Demgegenüber verdichtete sich der anfängliche Verdacht, dass der Beschwerdeführer 1 den Beschwerdeführer 2 in der Nacht vom 26. auf den 27. Oktober 2022 geschüttelt haben könnte. So sagte der Beschwerdeführer 1 anlässlich der delegierten Einvernahme vom 29. November 2022 auf Vorhalt, wonach die Hebamme J.________ zu Protokoll gegeben habe, dass er und die Beschuldigte 1 erzählt hätten, dass der Beschwerdeführer 2 seit ungefähr Mitternacht eine Schnappatmung aufgewiesen habe, dass dies stimme. Der Beschwerdeführer 2 habe einen schweren Atem gehabt.