4.3 Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass gestützt auf die vorliegende Beweislage keine zureichenden Hinweise darauf bestehen, dass die Beschuldigte 1 dem Beschwerdeführer 2 mit einem konkreten, ihr vorwerfbaren Verhalten die schweren Verletzungen zugefügt haben könnte. Allein aufgrund dessen, dass die Beschuldigte 1 mit der Betreuung des Beschwerdeführers 2 offenbar teilweise überfordert gewesen sein soll, ihr der Säugling einmal aus dem Bett gefallen ist und ihre Erziehungsfähigkeit gemäss dem Erziehungsfähigkeitsgutachten des zebt vom 1. Juni 2023 als deutlich und durchgängig eingeschränkt bezeichnet worden ist (pag. 974),