DONATSCH, in: StGB / JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, N. 2 zu Art. 11 StGB mit Hinweisen). Subjektiv muss der Täter um seine Garantenstellung, die daraus fliessende Handlungspflicht im konkreten Fall sowie seine Handlungsmöglichkeiten wissen. Weiter muss er um den Erfolg wissen, den er hypothetisch kausal bewirkt bzw. nicht verhindert. Er muss durch sein Untätigbleiben dies alles herbeiführen wollen, wobei billigende Inkaufnahme (Eventualvorsatz) genügt (NIGGLI/MUSKENS, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 145 f. zu Art. 11 StGB).