Eine schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (Art. 11 StGB) begangen werden. Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (sog. Garantenstellung, vgl. Art. 11 Abs. 2 StGB) und die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Bei Erfolgsdelikten ist zudem vorausgesetzt, dass der Eintritt der verpönten Schädigung durch das gebotene Handeln mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit hätte abgewendet werden können (hypothetische Kausalität; BGE 148 IV 39 E. 2.3.2, 109 IV 137 E. 2a; je mit Hinweisen; DONATSCH, in: StGB /