122 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0; in der bis am 30. Juni 2023 gültig gewesenen Fassung) macht sich der schweren Körperverletzung u.a. strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Eine schwere Körperverletzung gemäss Art.