Aufgrund der mangelnden kognitiven Fähigkeiten sei es ihr nicht zumutbar gewesen, die festgestellten neurologischen Symptome korrekt einzustufen. Da sie weder Verursacherin der aufgetretenen Schädigungen gewesen sei, noch Kenntnis vom erfolgten Schütteln gehabt und aufgrund ihrer festgestellten mangelnden kognitiven Fähigkeiten den kritischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 2 fehlinterpretiert habe, könne ihr kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden.