Sie habe die Schnappatmung des Beschwerdeführers 2, sofern diese am Morgen überhaupt aufgetreten sei, nicht bemerkt bzw. erst am Nachmittag erkennen können und die damit zu assoziierende Gefahr falsch interpretiert, indem sie diese als nicht besorgniserregend eingestuft habe. Aufgrund der mangelnden kognitiven Fähigkeiten sei es ihr nicht zumutbar gewesen, die festgestellten neurologischen Symptome korrekt einzustufen.