Sie sei in der fraglichen Zeit nicht in Kontakt mit dem Beschwerdeführer 2 gewesen. Sie habe geschlafen und auf das Geschehen keinen Einfluss nehmen können. Obwohl der Beschwerdeführer 1 den Beschwerdeführer 2 geschüttelt und danach eine veränderte Atmung festgestellt habe, habe er nichts unternommen. Sie habe die Schnappatmung des Beschwerdeführers 2, sofern diese am Morgen überhaupt aufgetreten sei, nicht bemerkt bzw. erst am Nachmittag erkennen können und die damit zu assoziierende Gefahr falsch interpretiert, indem sie diese als nicht besorgniserregend eingestuft habe.