Ob die Beschuldigte 1 die gebotene Hilfe (sofortige Inanspruchnahme von ärztlicher Hilfe) gekannt und gewusst habe, dass ihr Nichthandeln zum Erfolgseintritt führt, wäre dem denn überhaupt so gewesen, könne unter diesen Umständen offen bleiben. 3.5 Die Beschuldigte 1 hält fest, die Staatsanwaltschaft stütze sich zu Recht auf das IRM-Gutachten und gehe davon aus, dass die im H.________ (Spital) diagnostizierten Verletzungen des Beschwerdeführers 2 durch die Schüttelbewegungen des Beschwerdeführers 1 verursacht worden seien. Sie sei in der fraglichen Zeit nicht in Kontakt mit dem Beschwerdeführer 2 gewesen.