8 destotrotz sei sie aufgrund ihrer Wahrnehmungen nicht untätig geblieben. Sie habe mehrmals mit dem Beschwerdeführer 1 sowie ihrem Vater telefoniert und sich über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 2 ausgetauscht. Sie habe sich Sorgen gemacht und Rat und Hilfe teilweise auch im Internet gesucht. Dass sie, bevor der Beschwerdeführer 2 gekrampft habe, keinen Arzt verständigt oder aufgesucht habe, könne ihr nicht vorgeworfen werden.