Sie habe aber vorwiegend unspezifische Symptome geschildert. Einzig bei der Schnappatmung handle es sich um ein für medizinische Laien erkennbares, ernstes Symptom. Dass die Beschuldigte 1 mit ihren eingeschränkten Fähigkeiten die zwei- bis dreimalige Schnappatmung nicht als derart ernstes Symptom wahrgenommen und die Ernsthaftigkeit der Lage nicht erkannt habe, könne ihr nicht angelastet werden. Nichts-