Hinsichtlich des hypothetischen Kausalverlaufs sei zu Gunsten der Beschuldigten 1 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 2 bereits in der Nacht vom 26. auf den 27. Oktober 2022 eine schwere Körperverletzung erlitten habe bzw. aus medizinischer Sicht nicht eruiert werden könne, wann diese eingetreten sei. Infolgedessen könne im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auch nicht gesagt werden, ob die schwere Körperverletzung höchstwahrscheinlich hätte verhindert werden können, wenn die Beschuldigte 1 den Beschwerdeführer 2 bereits am Mittag des 27. Oktober 2022 zum Arzt gebracht oder den Notarzt avisiert hätte.