Dies könne offen bleiben, weil einerseits die hypothetische Kausalität verneint werden müsse und andererseits der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei. Hinsichtlich des hypothetischen Kausalverlaufs sei zu Gunsten der Beschuldigten 1 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 2 bereits in der Nacht vom 26. auf den 27. Oktober 2022 eine schwere Körperverletzung erlitten habe bzw. aus medizinischer Sicht nicht eruiert werden könne, wann diese eingetreten sei.