Die Generalstaatsanwaltschaft führt im Wesentlichen an, es sei unbestritten, dass die Beschuldigte 1 gegenüber dem Beschwerdeführer 2 eine Garantenstellung innegehabt, sich dieser in einer konkreten Gefahrenlage befunden und sich der tatbestandsmässige Erfolg – die schwere Körperverletzung – realisiert habe. Fraglich sei, ob es der Beschuldigten 1 aufgrund ihrer Fähigkeiten möglich gewesen sei, entsprechend zu handeln, d.h. ob ihr die Tatmacht zugekommen sei. Dies könne offen bleiben, weil einerseits die hypothetische Kausalität verneint werden müsse und andererseits der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei.