könnte, zumal ihre Aussagen betreffend die Vorkommnisse in der Nacht ab 03:00 Uhr und während des Tages vage und widersprüchlich geblieben seien und eine Überforderung aktenkundig sei. Einer Einstellung des Strafverfahrens stehe insbesondere entgegen, dass die Beschuldigte 1 dem Beschwerdeführer 2 trotz aktenkundiger Feststellung, dass es diesem nicht gut gegangen sei, keine medizinische Hilfe habe zukommen lassen. Sie habe diesen im massgeblichen Zeitraum zu einem grossen Teil alleine betreut und müsse damit als eindeutig mitverantwortlich betreffend dessen Folgeschäden erachtet werden.