Dies, da der Status epilepticus, welcher gestützt auf das IRM-Gutachten als für das heutige Verletzungsbild äusserst relevant eingeschätzt worden sei – das Hirngewebe sei als Folge des Status epilepticus und der damit erfolgten Sauerstoffunterversorgung abgestorben –, erst nach 15:00 Uhr am Nachmittag des 27. Oktober 2022 und damit allenfalls mit relativ grosser zeitlicher Distanz zum Schütteln aufgetreten sei. Im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft werde es nach wie vor als denkbar erachtet, dass die Beschuldigte 1 auch die Primärverletzungen dem Beschwerdeführer 2 zugefügt haben