Es sei naheliegend, dass sich der heutige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 2 anders präsentierte, wenn er im Nachgang an das Primärereignis zeitnah medizinisch versorgt worden wäre. Dies, da der Status epilepticus, welcher gestützt auf das IRM-Gutachten als für das heutige Verletzungsbild äusserst relevant eingeschätzt worden sei – das Hirngewebe sei als Folge des Status epilepticus und der damit erfolgten Sauerstoffunterversorgung abgestorben –, erst nach 15:00 Uhr am Nachmittag des 27. Oktober 2022 und damit allenfalls mit relativ grosser zeitlicher Distanz zum Schütteln aufgetreten sei.