7 3.3 Der Beschwerdeführer 2 bringt dagegen vor, es sei zwischen den Primärverletzungen, die durch ein Schütteln des Beschwerdeführers 1 entstanden seien, sowie den Sekundärverletzungen, die Folge des epileptischen Anfalls seien, zu unterscheiden. Es sei naheliegend, dass sich der heutige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 2 anders präsentierte, wenn er im Nachgang an das Primärereignis zeitnah medizinisch versorgt worden wäre.