897 ff.), bestehen gestützt auf die umfangreichen Ermittlungen keine Hinweise darauf, dass sie E.________ mit einem konkreten, ihr vorwerfbarem Verhalten die schweren Verletzungen zugefügt haben könnte. Somit ist A.________ objektiv kein strafbares Verhalten vorwerfbar. Vielmehr ist gestützt auf die getätigten Ermittlungen davon auszugehen, dass C.________ mit dem von ihm gezeigten Schütteln von E.________ die schweren Verletzungen in der fraglichen Nacht verursacht hat. Es ist damit im Falle einer gerichtlichen Beurteilung vorliegend mit einem Freispruch von A.________ zu rechnen. Aus diesen Gründen wird das Verfahren gegen A._____