318 Abs. 1 StPO erlassene Einstellungsverfügung begründet die Staatsanwaltschaft wie folgt: Der vorliegende Sachverhalt präsentiert sich so, dass aufgrund der vorgefundenen Symptome und den entsprechenden medizinischen Einschätzungen mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, dass E.________ geschüttelt wurde (vgl. IRM Gutachten, pag. 654). Obwohl die Erziehungsfähigkeit von A.________ in Bezug zu E.________ zur fraglichen Zeit nicht gegeben war (vgI. Kinder- und jugendpsychiatrisches Gutachten vom 01.06.2023, pag. 897 ff.), bestehen gestützt auf die umfangreichen Ermittlungen keine Hinweise darauf,