Trinkschwäche, auffallende Schläfrigkeit oder Speichelfluss hätten beobachtet werden könne, seien aber nicht zwingend ein Hinweis für eine Schädigung des Zentralnervensystems gewesen (pag. 655). 3.2 Am 3. Oktober 2023 stellte die Staatsanwaltschaft den Parteien in Aussicht, das Verfahren gegen die Beschuldigte 1 wegen schwerer Körperverletzung einzustellen und gegen den Beschwerdeführer 1 Anklage wegen schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers 2 zu erheben. Die im Nachgang an die Gewährung der Frist nach Art. 318 Abs. 1 StPO erlassene Einstellungsverfügung begründet die Staatsanwaltschaft wie folgt: