Der Beschwerdeführer 2 habe sich daher in unmittelbarer Lebensgefahr befunden (pag. 652 f.). Die beim Beschwerdeführer 2 vorliegende schwere neurologische Symptomatik mit Blutungen in den Netzhäuten, den radiologisch festgestellten subduralen Blutungen und Rippenbrüchen beidseits hinten seitlich entsprächen aus rechtsmedizinischer Sicht dem Bild eines Schütteltraumas. Die Befunde der mit Kallusbildung (Knochenschwielen) in Abheilung befindlichen Rippenbrüche sprächen für mehrzeitige, traumatische Erlebnisse.