ter/Mutter der Beschuldigten 1, Mutter/Bruder des Beschwerdeführers 1, Hebamme), eine Hausdurchsuchung, eine Durchsuchung der Mobiltelefone der Beschuldigten 1 und des Beschwerdeführers 1, eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation sowie eine Innenraumüberwachung am Domizil des Beschwerdeführers 1 (vgl. hinsichtlich der Beweisergebnisse im Detail: S. 6 ff. des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 31. August 2023 [pag. 136 ff.]). Weiter wurden die Unterlagen der KESB Bern betreffend den Beschwerdeführer 2, insbesondere das Erziehungsfähigkeitsgutachten über die Kindeseltern des Zentrums für Begutachtung und Therapie (zebt) vom 1. Juni 2023 (pag.