4 Der Beschwerdeführer 2 befand sich bis am 10. November 2022 in einem kritischen, lebensbedrohlichen Zustand im H.________ (Spital) und musste auf der Intensivstation behandelt werden (pag. 603, 653). Am 1. Dezember 2022 konnte er aus dem Spital entlassen werden und wurde mittels Entscheids der KESB Bern bei einer Pflegefamilie untergebracht (pag. 882 ff.). Gemäss dem Bericht des H.________ (Spital) vom 12. Mai 2023 ist eine detaillierte Prognose hinsichtlich bleibender Schäden aufgrund des jungen Lebensalters des Beschwerdeführers 2 schwierig.