136, 682 ff.). Die Einlieferung erfolgte aufgrund der Alarmierung der Hebamme, die den Beschwerdeführer 2 anlässlich eines geplanten Visitenbesuchs am Domizil des Beschwerdeführers 1 und der Beschuldigten 1 in einer sehr schlechten gesundheitlichen Verfassung angetroffen hatte. Gemäss dem Gedankenprotokoll des beteiligten Rettungssanitäters hatte der Beschwerdeführer 2 bereits seit ca. 20 Minuten einen Krampfanfall sowie Schnappatmung (pag.