Im Übrigen hat der Beschwerdeführer 1 als Angehöriger des Opfers (Beschwerdeführer 2) offensichtlich auch keine eigenen Zivilansprüche gegenüber der Beschuldigten 1 im Sinne von Art. 122 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 Abs. 1 und 2 StPO geltend gemacht und sich im vorliegenden Strafverfahren nicht als Zivilkläger konstituiert. Auch insoweit ist folglich offensichtlich keine Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1 abzuleiten.