3 gegen den Beschwerdeführer 1 keine bindende, präjudizielle Wirkung entfalten. Es obliegt dem urteilenden Gericht so oder anders, über die Schuld oder Unschuld des Beschwerdeführers 1 frei, umfassend und unabhängig von der Einstellung des Verfahrens gegen die Beschuldigte 1 bzw. den diesbezüglichen Erwägungen in der vorliegend angefochtenen Einstellungsverfügung zu befinden. Im Strafrecht existiert keine Schuldkompensation.