2.5 Der Beschwerdeführer 1 erachtet sein rechtlich geschütztes Interesse im Wesentlichen deshalb als gegeben, weil durch die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte 1 faktisch eine Vorauswahl erfolge, die eine umfassende, unbeeinflusste Beurteilung durch das Sachgericht verunmögliche. Dieser Auffassung ist entgegenzuhalten, dass die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte 1 bzw. die diesbezüglichen Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung für das urteilende Sachgericht in Bezug auf das Strafverfahren