105 StPO nicht deren prozessuale Rolle in den Vordergrund, sondern knüpft als allgemeine Voraussetzung daran an, dass die betreffende Person durch die fragliche Verfahrenshandlung beschwert ist (JO- SITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 382 StPO; BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 382 StPO). Eine solche Beschwer ist gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Eine blosse Reflexwirkung resp.