Die Beschuldigte 1, der Beschwerdeführer 2 und die Generalstaatsanwaltschaft haben sich zur Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1 nicht geäussert. 2.4 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Gesetz stellt für die Legitimation der Parteien und der übrigen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO nicht deren prozessuale Rolle in den Vordergrund, sondern knüpft als allgemeine Voraussetzung daran an, dass die betreffende Person durch die fragliche Verfahrenshandlung beschwert ist (JO- SITSCH/